Satzung


Satzungsänderung durch Mitgliederversammlung am 09.07.2022

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung ins Vereinsregister


Der Verein führt den Namen Bürgerforum Nordhorn e. V. 

Sitz des Vereins ist Nordhorn.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist, den Bürgern der Stadt Nordhorn und Grafschaft Bentheim eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle städtischen und kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen. Das Bürgerforum Nordhorn sieht seine Aufgabe in der Förderung sachbezogener Politik insbesondere auf städtischer Ebene für Nordhorn, die nicht durch Parteibindung und Gruppeninteressen geprägt ist.

2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks wird das Bürgerforum Nordhorn e. V.

an den Wahlen auf Stadt- und Kommunalebene teilnehmen und geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten benennen.

 

 

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen oder Personenvereinigungen soweit sie einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Beirat in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Die Anzahl der Mitglieder des Beirats bestimmt ebenfalls der Vorstand i. S. d. § 26 BGB.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.


§ 4 Austritt der Mitglieder

Bei Austritt aus dem Verein hat das Mitglied die schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist wirksam zum Ende des Monats, in dem die Kündigung zugegangen ist. Eine Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.


§ 5 Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.

Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das

Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und der Beirat in einfacher Mehrheit.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Die Höhe des Beitrags wird jährlich von dem Vorstand festgelegt.


§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. der Beirat,

3. die Mitgliederversammlung.


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem 1. und 2. stellvertretenden 
   Vorsitzenden.

2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich
    oder durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem der stellvertretenden     
    Vorsitzenden vertreten.

5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in
    offener Abstimmung gewählt. Stellt ein wahlberechtigtes Mitglied den Antrag auf geheime Abstimmung
    ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Sie bleiben so lange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer
    Vorstand bestellt ist. Dabei werden der 1. Vorsitzende und der 2. Stellvertreter jeweils in ungeraden
    Jahren und der 2. Vorsitzende und der 1. Stellvertreter jeweils in geraden Jahren gewählt.

6. Der Vorstand kann Mitglieder in den Beirat zur Beratung des Vorstandes berufen.

 


§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich stattfinden.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des
   Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied oder der Kassenwart ausgeschieden ist oder wenn der
   10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen
   Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Die Einberufung muss binnen eines Monats
   erfolgen.

 

3. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der
   Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

 

4. Zur ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, unter 
   Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief
   oder per E-Mail. Die Einberufung kann alternativ in der Samstagsausgabe der Grafschafter
   Nachrichten veröffentlich werden.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

– Satzungsänderungen,

– Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,

– Wahl eines Kassenwartes und dessen Entlastung,

– Beitragsfestsetzung,

– Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,

– Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,

– Auflösung des Vereins.

 

6. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen
   Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

7. Die Mitgliederversammlung wählt in geraden Jahren einen Kassenwart in offener Abstimmung. Stellt
   ein wahlberechtigtes Mitglied den Antrag auf geheime Abstimmung ist in geheimer Abstimmung zu
   wählen. Der Kassenwart muss Mitglied des Vereins sein.

 

8. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, für die
   Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine
   Mehrheit von 3/4 erforderlich.

 

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
   Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins oder Abwahl des Vorstandes außerhalb der ordentlichen
   Mitgliederversammlung


Über die Auflösung des Vereins und/oder die Abwahl des Vorstandes

außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.


§ 11 Liquidation

Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.


§ 12 Anfall des Vereinsvermögens

Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Nordhorn und dem Landkreis Grafschaft Bentheim zu gleichen Teilen an, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sofern das Registergericht Teil der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zu Behebung der Beanstandung abzuändern.


Nordhorn, den 09.07.2022

 

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Satzung Bürgerforum Nordhorn e.V. 9. Juli 2022
Satzung BfN neu 09.07.2022.pdf
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