Satzungsänderung durch Mitgliederversammlung am 09.07.2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein führt den Namen Bürgerforum Nordhorn e. V.
Sitz des Vereins ist Nordhorn.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist, den Bürgern der Stadt Nordhorn und Grafschaft Bentheim eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle städtischen und kommunalen Angelegenheiten in Freiheit
und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen. Das Bürgerforum Nordhorn sieht seine Aufgabe in der Förderung sachbezogener Politik insbesondere auf städtischer Ebene für Nordhorn, die nicht
durch Parteibindung und Gruppeninteressen geprägt ist.
2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks wird das Bürgerforum Nordhorn e. V.
an den Wahlen auf Stadt- und Kommunalebene teilnehmen und geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten benennen.
§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen oder Personenvereinigungen soweit sie einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Beirat in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Die Anzahl der Mitglieder des Beirats bestimmt
ebenfalls der Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
entscheidet.
§ 4 Austritt der Mitglieder
Bei Austritt aus dem Verein hat das Mitglied die schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist wirksam zum Ende des Monats, in dem die Kündigung zugegangen ist.
Eine Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.
§ 5 Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das
Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und der Beirat in einfacher Mehrheit.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem
Vorstand oder schriftlich zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Beitrags wird jährlich von dem Vorstand festgelegt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem 1. und 2. stellvertretenden
Vorsitzenden.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich
oder durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem der stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in
offener Abstimmung gewählt. Stellt ein wahlberechtigtes Mitglied den Antrag auf geheime Abstimmung
ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Sie bleiben so lange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer
Vorstand bestellt ist. Dabei werden der 1. Vorsitzende und der 2. Stellvertreter jeweils in ungeraden
Jahren und der 2. Vorsitzende und der 1. Stellvertreter jeweils in geraden Jahren gewählt.
6. Der Vorstand kann Mitglieder in den Beirat zur Beratung des Vorstandes berufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des
Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied oder der Kassenwart ausgeschieden ist oder wenn der
10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen
Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Die Einberufung muss binnen eines Monats
erfolgen.
3. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der
Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
4. Zur ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief
oder per E-Mail. Die Einberufung kann alternativ in der Samstagsausgabe der Grafschafter
Nachrichten veröffentlich werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– Satzungsänderungen,
– Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
– Wahl eines Kassenwartes und dessen Entlastung,
– Beitragsfestsetzung,
– Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
– Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
– Auflösung des Vereins.
6. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
7. Die Mitgliederversammlung wählt in geraden Jahren einen Kassenwart in offener Abstimmung. Stellt
ein wahlberechtigtes Mitglied den Antrag auf geheime Abstimmung ist in geheimer Abstimmung zu
wählen. Der Kassenwart muss Mitglied des Vereins sein.
8. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, für die
Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine
Mehrheit von 3/4 erforderlich.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Auflösung des Vereins oder Abwahl des Vorstandes außerhalb der ordentlichen
Mitgliederversammlung
Über die Auflösung des Vereins und/oder die Abwahl des Vorstandes
außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere
Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 11 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.
§ 12 Anfall des Vereinsvermögens
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Nordhorn und dem Landkreis Grafschaft Bentheim zu gleichen Teilen an, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sofern das Registergericht Teil der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zu Behebung der Beanstandung abzuändern.
Nordhorn, den 09.07.2022